Mit dem Gebot der Zweckbindung – Artikel 6 DSGVO – soll sichergestellt werden, dass Daten nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie auch erhoben worden sind. Eine Datenverarbeitung zu einem anderen Zweck als dem ursprünglich festgelegten ist nur auf gesetzlicher Grundlage oder mit erneuter Einwilligung des Betroffenen zulässig.
Datenschutz-ABC: Z wie Zweckbestimmung
Stephan Römer |
24. August 2018 |
Informationssicherheit - Datenschutz
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