Datenschutz-ABC: Z wie Zweckbestimmung
Stephan Römer | 24. August 2018 | Informationssicherheit - Datenschutz

Mit dem Gebot der Zweckbindung – Artikel 6 DSGVO – soll sichergestellt werden, dass Daten nur für den Zweck verarbeitet werden, für den sie auch erhoben worden sind. Eine Datenverarbeitung zu einem anderen Zweck als dem ursprünglich festgelegten ist nur auf gesetzlicher Grundlage oder mit erneuter Einwilligung des Betroffenen zulässig.

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Über den Autor

Stephan Römer

Stephan Römer ist seit 1999 als Senior BI-Berater überwiegend bei internationalen Konzernen tätig gewesen. Er war dabei erfolgreich in leitenden Positionen und als Berater in verschiedenen Projekten tätig. Sein breites Tätigkeitsfeld umfasst unter anderem die Analyse von Kundenanforderungen, Konzeption, Optimierung und Implementierung von neuen oder bestehenden BI-Anwendungen. Seit 2016 ist er als Management Consultant bei der German Management Consulting in den Bereichen HR, Vertrieb, Business Development, interne Prozesse sowie dem Datenschutz tätig.