Im Falle einer Datenschutzverletzung ist der Verantwortliche dazu verpflichtet diese unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden der Aufsichtsbehörde zu melden. Es sei denn, dass die Verletzung voraussichtlich nicht zu einem Risiko, zum Beispiel der Persönlichkeitsrechte von Betroffenen, führt.
Datenschutz-ABC: M wie Meldepflicht
Stephan Römer |
13. August 2018 |
Informationssicherheit - Datenschutz
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