Ohne Erlaubnis geht gar nichts! Die DSGVO ist als „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ ausgelegt. Das heißt: Gibt es keine spezielle Erlaubnis dürfen personenbezogene Daten nicht erhoben, verarbeitet oder gespeichert werden. Eine „Erlaubnis“ kann ein zum Beispiel ein Gesetz (Aufbewahrungspflichten), berechtigte Interessen des Verarbeiters (Kontaktformulare auf Homepage) oder eine Einwilligung des Betroffenen (Aufheben von Bewerberdaten ‚für später‘) sein.
Datenschutz-ABC: E wie Erlaubnis
Stephan Römer |
5. August 2018 |
Informationssicherheit - Datenschutz
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